Ramsauer Ache – 1:0 für den Gewässerschutz!

Klage des LFV gegen Neubau einer Wasserkraftanlage steht kurz vor dem Erfolg

Man erinnert sich: Das Landratsamt Berchtesgadener Land hatte den Einbau einer Wasserkraftanlage (WKA) in die Ramsauer Ache gestattet – ausgerechnet im besonders naturnahen Abschnitt „Felsentor“. Die eigene Naturschutzbehörde am Landratsamt war strikt gegen das Vorhaben. Grund: Es drohen schwerwiegende Eingriffe in die Gewässerökologie und den Lebensraum schützenswerter Fischarten.
Dennoch hielt das Amt eine förmliche Planfeststellung nicht für nötig. Auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wurde als entbehrlich abgelehnt. Bau und Betrieb der neuen WKA hat das Landratsamt trotz massiver Eingriffe in die Ramsauer Ache ohne gründliches Verfahren zugelassen. Das Amt hat nämlich – abgesehen von der wasserrechtlichen Bewilligung – eine Plangenehmigung genügen lassen.

Gericht blockiert das Projekt

Gegen diese allzu dürftige Absegnung des Wasserkraft-Projekts haben der Landesfischereiverband Bayern und der Bund Naturschutz Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben. Schon dadurch konnten die Verbände den Baubeginn blockieren. Der Unternehmer möchte diese Sperre durchbrechen und – ohne die abschließende Entscheidung des Gerichts abzuwarten – sofort mit dem Bau der WKA beginnen. Diese Absicht hat das Verwaltungsgericht durch eine Eilentscheidung zunichte gemacht. Der Beschluss stellt klar: Das Vorhaben ist mit untragbaren Eingriffen in eine weitgehend unberührte Gewässer- und Biotopstruktur verbunden. In der geplanten Form dürfte es nicht genehmigungsfähig sein. Der Gerichtsbeschluss ist wegweisend und inzwischen unanfechtbar. Zwar hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde wurde jedoch zwischenzeitlich zurückgewiesen.

Die UVP war unverzichtbar

Vor der Errichtung einer WKA, die mit einem Gewässerausbau verbunden ist, hat die Behörde in aller Regel die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Dazu ist sie immer dann verpflichtet, wenn das Vorhaben „erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen“ haben kann. Es genügt also die Möglichkeit, dass solche Umweltauswirkungen eintreten werden. Nur wenn diese Möglichkeit objektiv und „nachvollziehbar“ auszuschließen ist, darf die Behörde auf die UVP verzichten. Im Bereich des genehmigten Eingriffs ist die Ramsauer Ache ein naturschutzgesetzlich geschütztes Biotop. Die Naturschutzbehörde hatte vor der Genehmigung mit guten Gründen erklärt, dass die Errichtung der WKA dieses Biotop massiv beeinträchtigen oder gar unwiederbringlich zerstören würde. Daraus ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei, dass die Behörde die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen keinesfalls ausschließen durfte.

Unzulässige Umgehung der UVP

Auch eine Umgehung der UVP lässt das Gericht nicht zu. Genau diesen Weg hatte das Landratsamt eingeschlagen, weil die erheblichen Umweltauswirkungen nicht zu leugnen waren. Das Amt hat dem Ausbau der Wasserkraftnutzung nämlich ein höheres Gewicht zugemessen als dem Schutz der Ramsauer Ache. Deshalb sei das Vorhaben auf jeden Fall genehmigungsfähig, unabhängig von der Durchführung und dem Ergebnis einer UVP. Das Verwaltungsgericht hält dagegen: Eine Abwägung zwischen den Belangen des Natur- und Gewässerschutzes einerseits und dem Interesse am Ausbau der Wasserkraftnutzung andererseits braucht eine solide und überzeugende Grundlage. Der maßgebliche Sachverhalt muss aus Umweltsicht besonders sorgfältig aufbereitet werden. Andernfalls ist eine optimale Abwägung überhaupt nicht möglich. Diese Aufbereitung der Tatsachen für eine unangreifbare Entscheidung kann nur im Zuge einer gesetzmäßigen UVP geleistet werden.

Die wichtige Schlussfolgerung des Gerichts: Das Vorhaben an der Ramsauer Ache lässt erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten. Diese können nicht unter Verzicht auf die UVP durch eine Abwägung zugunsten der Wasserkraft überspielt werden. Die vom Gesetz geforderte UVP war unumgänglich und muss durchgeführt werden.

Beteiligung der Umweltverbände

Aus der Notwendigkeit der UVP ergibt sich eine wesentliche Folgewirkung für das Genehmigungsverfahren: Das Landratsamt kann den UVP-pflichtigen Gewässerausbau nicht ohne förmliche Planfeststellung zulassen. Im Planfeststellungsverfahren hat der LFV als anerkannter Umweltverband gesetzliche Mitwirkungsrechte. Diese hatte ihm das Amt durch sein rechtswidriges Ausweichen auf die Plangenehmigung entzogen. Der LFV kann seine Mitwirkungsrechte im (nachzuholenden) Planfeststellungsverfahren einfordern, notfalls gerichtlich.

Die Planfeststellung muss alles umfassen

Für die Errichtung der WKA müssen auf Zeit Baustraßen angelegt werden. Hierfür hatte das Landratsamt eine gesonderte Anlagengenehmigung erteilt. Diese Abtrennung vom WKA-Verfahren rügt das Gericht als eindeutig rechtswidrig. Die Baustraßen gehören untrennbar zum Gesamtvorhaben. Über ihre Zulassung kann nur im Rahmen der Planfeststellung des Gewässerausbaus entschieden werden. Ebenso wie die Planfeststellung müssen sich auch die UVP und die Verbandsbeteiligung auf die Zulässigkeit der Baustraßen erstrecken. Nur so ist sicherzustellen, dass die Gesamtauswirkungen des Vorhabens auf Natur und Umwelt vollständig und zutreffend gewürdigt werden.

Keine Ausnahme vom Biotopschutz

Das WKA-Vorhaben würde in ein naturnahes Fließgewässer eingreifen, die drohenden erheblichen Umweltschäden können unstreitig nicht ausgeglichen werden. Eine Zulassung des Vorhabens setzt daher eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz voraus. Für eine Ausnahmezulassung müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Die WKA muss gerade am betreffenden Abschnitt der Ramsauer Ache notwendig sein. Für das Vorhaben müssen zudem überwiegende öffentliche Interessen sprechen.

  • Schon an der Notwendigkeit der WKA am konkreten Standort zweifelt das Gericht. Alternativen wurden nicht sorgfältig genug geprüft. Ebenso wenig die Möglichkeit, vorhandene Anlagen und Querbauwerke zu modernisieren bzw. zu aktivieren.
  • Das überwiegende öffentliche Interesse ergibt sich nicht schon aus dem allgemeinen Ziel, die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu steigern. Ein überwiegendes Interesse an Bau und Betrieb der konkreten WKA ist weder dargelegt noch erkennbar. Darüber hinaus ist nicht gesichert, dass die WKA die angenommene Leistung auf Dauer erbringen wird.

Das Gericht sieht daher keine gesicherten Gründe für eine Ausnahme vom Biotopschutz.

Mit Zuversicht zum Endurteil

Die Eilentscheidung weckt hohe Erwartungen an das Endurteil des Verwaltungsgerichts. Die Genehmigung der WKA an der Ramsauer Ache – Bereich „Felsentor“ – wird aller Voraussicht nach keinen Bestand haben. Der Bau der WKA muss entweder aufgegeben oder weitgehend neu geplant und einem korrekten Genehmigungsverfahren unterworfen werden. Der überzeugende Beschluss des Verwaltungsgerichts München macht Mut, weit über den Streitfall hinaus. Er zeigt, wie in vergleichbaren Fällen gegen die absehbare Zerstörung unersetzlicher Flussbereiche vorzugehen ist.

 

Bild: Varus111

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