Bezirksfischereiverordnung Oberbayern – gültig seit 13. Februar 2025
Seit dem 13. Februar 2025 gilt im Regierungsbezirk Oberbayern die neue Bezirksfischereiverordnung. Sie ergänzt das Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) sowie die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) um regionale Sonderregelungen.
Für die Fischerei maßgeblich:
Für die Seeforelle in geschlossenen Gewässern (z. B. Baggerseen) wurden folgende Bestimmungen festgelegt:
Schonzeit: 1. Oktober bis 15. Januar
Schonmaß: 45 cm
Die Verordnung gilt für die Ausübung der Fischerei im gesamten Regierungsbezirk Oberbayern und ist auf fünf Jahre befristet (§ 11 Abs. 5 AVBayFiG bleibt unberührt).
Die frühere Sonderregelung für Seeforelle und Seesaibling in nicht geschlossenen Gewässern wurde aufgehoben. Hier gilt die Schonzeit für die Seeforelle: 1. Oktober bis 15. März
Alle wichtigen Links finden Sie hier aufgelistet:
Neue Bezirksfischereiverordnung für Oberbayern
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)






































