ANGELGERÄTE: Reperatur und Recycling statt Wegwerfen
WASSERKRAFT: LFV positioniert sich angesichts der Energiekrise
FISCHOTTER: Aufruf zur Meldung von Otterschäden
Angeln für Geflüchtete
Im Zuge der Ukrainekrise erreichten den LFV Bayern und das Institut für Fischerei vermehrt Anfragen, inwieweit Kriegsflüchtlinge in Bayern fischen dürfen. Wiederholt wurden fischende ukrainische Kinder unerlaubter Weise beim Angeln beobachtet. In der Ukraine benötigt man zum Angeln weder einen Fischereischein noch eine Fischereierlaubnis. Die Angelfischerei ist in der Bevölkerung sehr verbreitet. In der Ukrainekrise ist Fingerspitzengefühl und Augenmaß gefragt.
Regelungen für minderjährige Geflüchtete
Angeln für minderjährige Geflüchtete ist bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen im Rahmen eines Schnupperfischens oder eines einmaligen Heranführens auch ohne Jugendfischereischein/ Fischereischein auf Lebenszeit unter Aufsicht möglich.
Kinder unter 10 Jahren: Gemäß der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereilicher Bestimmungen (VwVFiR) dürfen Kinder unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen bis 10 Jahre regelmäßig eingeschränkt angeln wenn ein volljähriger Angler mit Fischerei- und entsprechendem Erlaubnisschein das Kind begleitet.
Minderjährige zwischen 10 und 18 Jahren: Ab dem 10. Lebensjahr darf ein Kind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers angeln. Der Minderjährige muss hierfür einen Jugendfischereischein (sowie Erlaubnisschein) besitzen (Art. 47 Abs. 2 BayFiG). Er darf das Angeln nur in eingeschränktem Maß ausüben.
Ausnahme Schnupperfischen: Als Ausnahme benötigt der Minderjährige beim Schnupperfischen in Gruppen keinen Jugendfischereischein bzw. staatlichen Fischereischein. Schnupperfischen darf nicht regelmäßig mit den gleichen Teilnehmern stattfinden. Bei regelmäßigem Angeln wäre ein Jugendfischereischein erforderlich. Voraussetzung ist, dass die Kinder/Jugendlichen unter direkter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers stehen und eine unmittelbare Betreuung stattfindet; die Teilnehmer nicht selbständig und nur in eingeschränktem Maß fischen.
Ausnahme: Einmaliges Heranführen: Weiterhin können Kinder/Jugendliche einmalig an die Fischerei herangeführt werden. Dies gilt unter denselben Voraussetzungen wie das Schnupperfischen.
Im Rahmen der derzeit geltenden Regelungen ist ein Angeln für volljährige Geflüchtete ohne Fischereischein in Bayern nicht möglich. Weder greift eine Ausnahme nach § 3 AVBayFiG, noch regelt die derzeitige VwVFiR eine entsprechende Ausnahme. Rechtlich wäre eine solche Ausnahme möglich. Eine vergleichbare Regelung hat bspw. Nordrhein-Westfalen im Wege eines Runderlasses getroffen.
Autorin: Lucia Rüth
Weitere Informationen unter:
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Regelungen für minderjährige Geflüchtete
Bayerischer Landesfischereitag 2022
24. September 2022 Ganztägig
Wir freuen uns sehr nach zwei Jahren Pandemie den Landesfischereitag am 24. September 2022 in Niederbayern ausrichten zu dürfen. Gastgeber wird der Kreisfischereiverein Vilsbiburg sein.
Programm
Fachtagung (10:30 bis 11:30):
- 10.45 – 10.55 Uhr: „Fischotterspuren am Gewässer erkennen und dokumentieren“ Florian Baierl, Fischotter-Berater Niederbayern
- 11.00 – 11.10 Uhr: „Bestandsentwicklung und Verbreitung des Fischotters in Bayern“
Alexandra Haydn, LFV - 11.20 – 11.30 Uhr: „Fischotter in Niederbayern“
Michael Kreiner, Präsident Fischereiverband Niederbayern
Podiumsdiskussion (11:30 bis 12:30):
Wie geht es weiter mit dem Fischotter?
- Albert Göttle, Präsident des Landesfischereiverbands Bayern
- Norbert Schäffer, Vorsitzender des Landesbund für Vogelschutz
- Christian Hierneis, Landtagsabgeordneter Die Grünen
- Petra Loibl, Landtagsabgeordnete CSU
- Gabi Schmidt, Landtagsabgeordnete Freie Wähler
- Moderation: Gabriel Wirth
Festakt (13.30 bis 15.00 Uhr):
Der Festakt bildet den feierlichen Rahmen für die Ehrung der Fischerkönige:
- Begrüßung durch Albert Göttle, Präsident des Landesfischereiverbands
- Festrede des Bayerischen Umweltministers Thorsten Glauber
- Grußwort von Michael Kreiner, Präsident des Fischereiverbands Niederbayern
- Grußwort von Martin Jarosch, Vorsitzender des KFV Vilsbiburg
- Grußwort von Sibylle Entwistle der Bürgermeisterin von Vilsbiburg
- Proklamation des Fischerkönigs
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Kreisfischereiverein Vilsbiburg
Sturm im Wasserglas Reaktion der Staatsregierung auf vorgesehene Änderungen für Kleinwasserkraftanlagen führt in die Irre
Die jüngsten Äußerungen der bayerischen Staatsregierung, die Osterpaket-Pläne der Bundesregierung für den Ökostrom-Ausbau würden aufgrund von Kürzungen im Kleinwasserkraftsektor die bayerische Energiewende ausbremsen, führen nach Auffassung von bayerischen Naturschutzverbänden und den Kanuten in die Irre. Die energiewirtschaftliche Bedeutung der „Kleinen Wasserkraft“ wird übertrieben und ihre gravierenden negativen Auswirkungen auf Gewässerökologie und Artenvielfalt ausgeblendet, betonen der Landesbund für Vogelschutz, der Bund Naturschutz in Bayern, der Landesfischereiverband, WWF Deutschland und der Bayerische Kanu-Verband.
Der Entwurf der Bundesregierung sieht nicht, wie teilweise suggeriert, den Wegfall der EEG-Förderung bei allen Wasserkraftanlagen mit weniger als 500 kW Leistung vor. Der Wegfall greift nur bei neuen (also ab dem 1.1.2023 in Betrieb genommene) Wasserkraftanlagen unter 500 kW Leistung sowie für Bestandsanlagen unter 500 kW, an denen ab dem 1.1.2023 Leistungserhöhungen erfolgen.
Die Knüpfung der EEG-Förderung an die Einhaltung der gewässerökologischen Anforderungen bzgl. Mindestwasserführung, Durchgängigkeit und Fischschutz entsprechend den §§ 33 bis 35 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll adäquat dazu ebenfalls nur für neue Wasserkraftanlagen und für neue Leistungserhöhungen ab 1.1.2023 bei Bestandsanlagen gelten.
Das heißt, alte Anlagen mit EEG-Förderung behalten ihre bestehende EEG-Förderung und müssen als Fördervoraussetzung weiterhin nicht einmal die gesetzlichen Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes erfüllen.
Absurd ist daher für die fünf Verbände die Begründung der bayerischen Staatsregierung, dass durch die Förderauflagen des Bundes das vom bayerischen Wirtschaftsministerium 2021 aufgelegte Förderprogramm für Kleinwasserkraftanlagen unter 500 kW ins Leere laufen würde.
„Wenn man gemäß Pressemitteilung der Staatsregierung allein schon zwei Förderprogramme braucht, um eine Kleinwasserkraftanlage unter 500 kW halbwegs wirtschaftlich und gesetzeskonform betreiben zu können, muss man sich ernsthaft fragen, warum in derselben Meldung vom Freistaat für diesen Splitter-Sektor überhaupt ein überragendes öffentliches Interesse in Bezug auf die Energiewende thematisiert wird“, so Prof. Göttle, Präsident des LFV Bayern. „Es wäre dringend erforderlich, dass der Bund die Kopplung der EEG-Förderung für alle Anlagen an die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen des WHG zur Voraussetzung macht.“
„Wir hätten uns tatsächlich erhofft, dass der Bundesentwurf den Wegfall der EEG-Förderung aller Kleinwasserkraftanlagen unter 500 kW vorsieht, so wie es die Staatsregierung fälschlicherweise behauptet hat“, so Richard Mergner, Vorsitzender des BN. „Wir haben das seit Oktober 2021 geltende bayerische Förderprogramm für Wasserkraft von Anfang an scharf kritisiert und stattdessen ein Förderprogramm für den Rückbau von Querbauwerken gefordert. Die von der Staatsregierung genannten Zahl von 170 neu zu bauenden Windkraftanlagen zum Ersatz der Kleinstwasserkraftanlagen ist zudem viel zu hoch gegriffen und vermittelt den Eindruck, krampfhaft Argumente pro Kleinwasserkraft abbilden zu wollen. Auch der Beitrag zur Netzstabilisierung wird viel zu hoch eingeschätzt.“
Der Kleinwasserkraftsektor in Bayern produziert mit über 4.000 Anlagen < 1 MW Leistung nicht einmal 10 % des bayerischen Wasserkraftstroms und somit etwa 1,5 % des bayerischen Gesamtstroms. Würde man die Kleinwasserkraftleistung mit Anlagen < 1 MW verdoppeln wollen, bräuchte man weitere 4.000 Anlagen. Das ist mehr als das 23fache der 170 Windkraftanlagen, die man laut Staatsregierung allein dafür benötigen würde, um die aktuelle Kleinwasserkraftleistung aus Windkraft zu generieren.
Helmut Beran, Geschäftsführer des LBV ergänzt: „Der Ukraine-Krieg darf in der Diskussion nicht dazu missbraucht werden, den Naturschutz auszuhebeln. Das ist sehr wichtig, denn in Anbetracht des global gesehen sehr hohen Energieverbrauchs in Bayern ist es keinesfalls nachhaltig, anstelle von russischem Gas jetzt einfach Bayerns Bäche und Flüsse zu verheizen. Das Ausbaupotenzial der Wasserkraft in Bayern ist – abgesehen von der Modernisierung bestehender Anlagen – weitestgehend ausgeschöpft. Die aktuelle Teilfortschreibung zum bayerischen Landesentwicklungsprogramm lässt Energieeinsparungen als eine der wichtigsten Optionen leider nicht ernsthaft erkennen.“
Auf Bundesebene schließt an dieses Argument Tobias Schäfer vom WWF Deutschland an: „Die beabsichtigte Regelung, neuen Kleinwasserkraftwerken unter 500 Kilowatt ab 2023 keine EEG-Subventionen mehr zukommen zu lassen, ist zu begrüßen. Doch wie deutsche Fachwissenschaftler fordern auch wir, diese Streichung auf Kraftwerke bis 1 MW auszuweiten und im Sinne der Biodiversität dringend den Rückbau von Barrieren zu fördern, statt die Kleinwasserkraft weiter mit Steuermitteln zu subventionieren. Denn die Schäden sind groß: Die Wasserkraft hat den Einbruch der Wanderfischpopulationen maßgeblich mitverursacht. Zudem sind Kleinkraftwerke und andere Querbauwerke ein zentraler Grund dafür, dass Deutschland verbindliche Ziele für den Gewässerzustand immer noch verfehlt.“
Die Äußerungen der Staatsregierung ärgern Bayerns Kanuten noch aus anderen Gründen. Oliver Bungers, Präsident des BKV, führt an: „Anstatt die für unsere Energiesicherheit zunehmend irrelevanten Kleinwasserkraftwerke weiter zu subventionieren oder gar letzte Fließwasserstrecken ohne energiepolitischen Nutzen für Neubauten zu opfern, sollte die Staatsregierung lieber die Sozialfunktion unserer Flüsse als Erholungsräume für Mensch und Natur stärken. Durch den Rückbau von Querbauwerken und unrentablen Kleinwasserkraftwerken sowie Renaturierungen könnte gerade in Bayern wieder eine Vielzahl attraktiver, länger zusammenhängender Flussabschnitte entstehen, welche für Fische und Menschen gleichermaßen wertvoll und uneingeschränkt durchgängig sind.“
Gemeinsame Forderungen der fünf Naturschutzverbände für die Wasserkraft Bayern:
- Kein Neubau von Wasserkraftanlagen
- Bestehende Wasserkraftanlagen naturverträglich umgestalten
- Rückbau insbesondere von unrentablen Kleinstwasserkraftanlagen fördern
- Mindestwasserleitfaden an die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie anpassen
- Renaturierungs-Offensive starten: Künstliche Barrieren in den Flüssen entfernen und freie Fließstrecken schaffen
Weitere Informationen finden Sie im gemeinsamen Positionspapier von WWF Deutschland, BKV (Bayerischer Kanu-Verband), BN (BUND Naturschutz in Bayern), LBV (Landesbund für Vogelschutz) und LFV (Landesfischereiverband Bayern):
BKV (Bayerischer Kanu-Verband): www.kanu-bayern.de/Umwelt/Aktuelles
WWF Deutschland: www.wwf.de/themen-projekte/projektregionen/alpenfluesse-bayern
BN (BUND Naturschutz in Bayern): www.bund-naturschutz.de/natur-und-landschaft/fluesse-und-auen-in-bayern/bedrohung/wasserkraft-bayern
Kontakt
Landesfischereiverband Bayern e.V.
Johannes Schnell
Tel: 089 / 64 27 26 51 (Schütze)
Mobil: 0163 / 344 89 89
E-Mail: Johannes.Schnell@lfvbayern.de
WWF Deutschland
Tobias Schäfer
Tel: 030 / 31 17 77 – 486
Mobil: 0151 / 18 85 21 66
E-Mail: Tobias.Schäfer@wwf.de
LBV (Landesbund für Vogelschutz)
Helmut Beran
Tel: 09174 / 47 75 – 70 29
Mobil: 0170 / 4 54 08 75
E-Mail: helmut.beran@lbv.de
Bayerischer Kanu-Verband e.V.
Dr. Stefan Schmidt
Tel: 089 / 315 92 21
E-Mail: umwelt@kanu-bayern.de
BN (BUND Naturschutz in Bayern)
Dr. Christine Margraf
Tel: 089 / 54 82 98 89
E-Mail: christine.margraf@bund-naturschutz.de
PM Auffrischungskurse für Fischereiaufseher 220502

Was Fische Wollen
2. Mai 2022 @ 19:30 – 21:00
Dokumentarfilmabend mit Anschlussdiskussion

WWF Deutschland und Österreich laden am Montag, den 2. Mai 2022, zur Deutschlandpremiere des vielfach prämierten Dokumentarfilms „Was Fische Wollen. Letzte Chance für den Tiroler Inn“ in den Gasteig HP8 nach München. Der Inn ist ein Drei-Länder-Fluss. Er speist 24 Wasserkraftwerke. Zwei Drittel seiner Laufstrecke wurden weitgehend verändert. „Was Fische Wollen“ (zum Trailer) dokumentiert den dramatischen Niedergang des einst mächtigen und artenreichen Tiroler Inn und das lautlose Verschwinden seiner massenhaften Fischschwärme. Er zeigt Ursachen und Hintergründe für den Verlust, begleitet engagierte Fischer und Naturschützer, die für eine intakte Flusswelt kämpfen, und dokumentiert insbesondere die Wirkung des Schwall-Sunk-Betriebs von Wasserkraftwerken. Fertiggestellt wurde der Film 2021, im Jahr der Äsche. Der Rückgang der Äsche als Leitfisch des Tiroler Inn macht Filmemacher Christoph Walder nicht nur traurig, er sieht es vor allem als Alarmzeichen dafür, dass das Ökosystem des Inn angeschlagen ist. Im Anschluss an den Film folgt eine Expertendiskussion, u.a. mit Johannes Schnell vom LFV Bayern.

Jahresbericht 2021 | 2022
Informationen rund um den LFV Bayern und die Bayerische Fischerjugend: Leistungen, Aktivitäten und Engagement
Zukunftsdialog Heimat.Bayern
Beteiligungsmöglichkeit für regionale und lokale Fischereivertreter*innen online und bei Regionalkonferenzen
Das bayerische Landwirtschaftsministerium (StMELF) und das bayerische Heimatministerium (StMFH) haben den sog. „Zukunftsdialog Heimat.Bayern“ gestartet.
https://www.heimat.bayern/zukunftsdialog/
Im Mittelpunkt dieses Dialogprozesses stehen die Bürgerinnen und Bürger in Bayern als wichtige Impulsgeber. Jeder kann im Prozess aktiv Ideen und Meinungen zu verschiedenen Heimatthemen und Entwicklungen einbringen. Also auch wir Fischer*innen, angefangen vom Vereinsvorstand, den engagierten Gewässerwart über den Jungfischer bis hin zum Teichwirt.
Um in der Fläche Ideen und Meinungen zu sammeln starten die Ministerien Anfang Mai spezielle Regionalkonferenzen. Bei diesen Konferenzen sollen zudem sog. „Heimatbotschafter“ eingesetzt werden.
Parallel zu den Regionalkonferenzen können Ideen auch über ein Anmelde- und Fragenportal eingebracht werden.
Hier finden Sie den Link zum sog. „Mitmach- und Anmeldeportal für Regionalkonferenzen“, dem sie zugleich die Veranstaltungstermine und die Veranstaltungsorte entnehmen können:
https://umfragen.bayern.de/limesurvey/index.php/791646?lang=de
Die Stimme der Fischerei beim Zukunftsdialog
Die Fischerei als bayerisches Kulturgut ist schon von Tradition her ein fester Bestandteil der Heimat. Gleichwohl gibt es eine Vielzahl von Themenfeldern, bei denen die Fischerei in eine ungewisse oder gar düstere Zukunft blickt.
Daher ist es wichtig, seitens der regionalen und lokalen Fischerei – vom Vereinsvorstand bis hin zum einzelnen Fischer – die im Rahmen des Zukunftsdialogs bestehenden Äußerungsmöglichkeit zu nutzen, um fischereilich wichtige Zukunftsthemen im Bewusstsein der Öffentlichkeit und in der späteren Agenda der Ministerien zu verankern.
An Ideen und Empfehlungen für Themen, bei denen aus fischereilicher und/oder gewässerökologischer Sicht akut und in der Zukunft Handlungsbedarf herrscht, mangelt es sicherlich nicht. Anbei eine kleine Auswahl was man gezielt vorbringen könnte:
- Landschaftswasserhaushalt/Wassermangel (Klimawandel)/Restwasserproblematik in Gewässern
- Stoffliche Belastungen von Gewässern
- Auswirkungen von Prädatoren: Betroffenheiten und Management (Fischotter, Gänsesäger, usw.)
- Erhalt und Förderung Fischerei und Teichwirtschaft als Kulturgut
- Bekämpfung Flächenversiegelung und Erosion
- Verbesserung der Vereins- und Jugendförderung
- Entzug von Fischereimöglichkeiten aus vermeintlichen Naturschutzgründen
- Verbesserung der Digitalisierung im Bereich Fischerei
Nachdem bei den Regionalkonferenzen sog. „Heimatbotschafter“ eingesetzt werden sollen, wäre es sicherlich kein Nachteil, wenn der/die ein oder andere aus dem Bereich der Fischerei käme.
Zahlreiche andere Verbände haben nach Information des LFV bereits Mitgliederaufrufe gestartet, ihre Themen im Zukunftsdialog zu platzieren. Auch vor diesem Hintergrund ist eine aktive Beteiligung der Fischerei wichtig, um bei Bedarf Ideen anderer Stakeholder, die sich nachteilig auf die Fischerei und/oder den Gewässerschutz auswirken könnten, Paroli bieten zu können.
Für Fragen per Email unter dem Stichwort „Zukunftsdialog Heimat.Bayern“ steht Ihnen Johannes Schnell jederzeit gerne zur Verfügung. Kontakt: poststelle@lfvbayern.de

Nr. 1, Januar 2022
FISCHEREIREGELN: Größte Änderung seit Jahren
UNSER GRÖSSTER: Fischen auf Waller
FISCHBESTAND: Neuaufstellung des Artenhilfsprogramms
Monitoring & Evaluierung von Lebensraumverbesserung im aquatischen Bereich
Teilmodul Folgeuntersuchungen im Ilz-System in Hinblick auf die Rekrutierung und die Populationsgröße des Huchens
Durch die Umsetzung von zahlreichen Arten- und Gewässerschutzprojekten, setzt sich der Landesfischereiverband Bayern e.V. als anerkannter Naturschutzverband bayernweit für gefährdete Fischarten sowie den Erhalt eines intakten aquatischen Ökosystems ein.
Maßgebend ist hierfür die Förderung spezifischer gewässertypischer Fischzoonosen. Aufgrund der unterschiedlichen naturräumlichen Gegebenheiten sind diese meist sehr divers ausgeprägt. Endemische Arten wie beispielsweise der Huchen (Hucho hucho), sind vor allem im juvenilen Stadium auf spezielle Schlüsselhabitate angewiesen. Diese können aufgrund der unterschiedlichen regional und hydromorphologischen Fließgewässertypen sehr divers ausgestattet sein.
Derzeit erarbeitet der LFV Projekte welche sich mit dem Schutz und Förderung von Schirmarten und speziell dem Monitoring & Evaluierung von Lebensraumverbesserung im aquatischen Bereich, befassen.
Primäre Zielsetzung dieses Auftrags sind Folgeuntersuchungen, aufbauend auf die bereits durchgeführte „Charakterisierung der Jungfischstandorte des Huchens in silikatischen Gewässern des Mittelgebirges“. Hierfür sollen vertiefte Untersuchungen im Ilz-System Rückschlüsse auf die Rekrutierung und die Populationsgröße des Huchens liefern.
Nähere Angaben zu Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen finden Sie in beigefügtem Leistungsverzeichnis/Studie „Charakterisierung der Jungfischstandorte des Huchens in silikatischen Gewässern des Mittelgebirges“:
Sofern Sie Interesse an der Durchführung des dazu vorgesehenen Auftrags haben, bitten wir Sie um ein schriftliches Kosten-Angebot bis zum 01.02.2022, vorzugsweise per E-Mail an poststelle@lfvbayern.de mit dem Betreff „Bewerbung Huchen“
oder postalisch an
Landesfischereiverband Bayern e.V.
Mittenheimer Str. 4
85764 Oberschleißheim
z. Hd. Robert Asner
Für Fragen oder Anregungen zur Durchführung des Auftrages, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner im Referat III (Fischerei, Gewässer- und Naturschutz):
Robert Asner
E-Mail: robert.asner@lfvbayern.de
Tel: 089-64 27 26 24
Fax: 089-64 27 26 66
Infopaket Folgeuntersuchung Huchen im Ilz-System
Stoffliche Belastung von Fischen: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Aufgrund der zunehmenden Feststellung von stofflichen Belastungen in Fischen ist die Verunsicherung in der Fischerei groß. V.a. die Einschätzung und Bewertung möglicher gesundheitlicher Risiken beim Fischverzehr ist sehr komplex und kann in vielen Fällen nicht pauschal beantwortet werden. Ebenso laufen zusehends Fragen zu Relevanz stofflicher Belastungen im Hinblick auf fischereirechtliche Fragen sowie Fragen der Haftung auf.
Der Landesfischereiverband Bayern e.V. hat daher mit Hilfe der Bezirksfischereiverbände einen Fragenkatalog zu den häufigsten Fragen erstellt und diesen für eine qualifizierte Beantwortung an das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU), das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) sowie das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) weitergeleitet. Die nachfolgenden Antworten sollen Hilfestellung bei den am häufigsten gestellten Fragen betroffener Fischer, der Presse oder besorgter Bürger bieten.
Die Fragen und Antworten gliedern sich dabei in allgemeine Aspekte zu stofflichen Belastungen, greifen aber speziell auch Belastungen durch polyfluorierte Kohlenstoffverbindungen (PFAS), die in den letzten Jahren am stärksten zur Verunsicherung führen. Ferner beleuchten die FAQs wichtige rechtliche Aspekte und erläutern die aktuelle Praxis des bayerischen Schadstoffmonitorings.
Die bereitgestellten Antworten sind überwiegend allgemeiner Natur. Bei spezifischen Fragen zu konkreten Gewässern empfiehlt der Landesfischereiverband Bayern dem/den Betroffenen stets die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu kontaktieren.
Stoffe allgemein
Frage 1: Welche / wie viele Stoffe werden im Rahmen des bayerischen Schadstoffmonitorings in Fischen untersucht?
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU):
Im Rahmen des Fischschadstoffmonitorings werden bis zu 114 verschiedene Stoffe in Fischproben analysiert. Davon werden derzeit folgende PFAS in Fischmuskulaturproben untersucht:
- Perfluorbutansäure (PFBA)
- Perfluorpentansäure (PFPeA)
- Perfluorhexansäure (PFHxA)
- Perfluorheptansäure (PFHpA)
- Perfluoroctansäure (PFOA)
- Perfluornonansäure (PFNA)
- Perfluordecansäure (PFDA)
- Perfluorundecansäure (PFUnA)
- Perfluordodecansäure (PFDoA)
- Perfluorbutansulfonsäure (PFBS)
- Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS)
- Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)
- 4:2 Fluortelomersulfonsäure (4:2 FTSA)
- 6:2 Fluortelomersulfonsäure (6:2 FTSA)
- 8:2 Fluortelomersulfonsäure (8:2 FTSA)
Frage 2: Bei welchen untersuchten Stoffen/Stoffgruppen wurden in Bayern bisher in Bezug auf Veterinärrecht und/oder Lebensmittelrecht geltende Grenzwerte überschritten?
a. Welche Stoffe davon sind als gesundheitsschädlich anerkannt?
b. Welche Stoffe stehen auf der Verdachtsliste, für die gesundheitliche Risiken vermutet, aber bisher nicht hinreichend bestätigt sind?
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU):
Grenzwerte für unerwünschte Stoffe in Fischen sind im Lebensmittelrecht für eine Reihe von Kontaminanten sowie für Rückstande von Tierarzneimitteln und Pflanzenschutzmitteln erlassen worden. Diese Stoffe können in der Regel alle bei entsprechend hoher Aufnahme durch den Menschen gesundheitsschädlich werden. Die Aufnahmemengen, die für eine gesundheitsschädliche Wirkung nötig sind, unterscheiden sich dabei zwischen den Stoffen unter Umständen erheblich.
Frage 3: Wo findet man die zulässigen Grenzwerte für stoffliche Belastungen in Fischen?
Antwort des bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU):
Grenzwerte für den Bereich Umwelt finden sich in der der Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern vom 20. Juni 2016 (Oberflächengewässerverordnung, OGewV), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016. Dort ist für Perfluoroktansulfansäure und ihre Derivate (PFOS) eine Umweltqualitätsnorm (UQN) für Fische von 9,1 μg/kg Nassgewicht festgelegt.
Antwort des bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL):
Europaweit vereinheitlichte Grenzwerte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, für bestimmte Tierarzneimittel in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 und für bestimmte Pflanzenschutzmittel in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Darüber hinaus kann es für einzelne Stoffe noch Spezialregelungen z. B. im nationalen Recht geben. Für eine Reihe von chemischen Stoffen hat der Gesetzgeber (noch) keine bei Lebensmitteln gültigen Grenzwerte festgesetzt, so auch für PFAS. Eine Initiative zur Erweiterung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 um Höchstgehalten für PFAS in Lebensmitteln hat das zuständige Gremium der europäischen Kommission im Frühjahr 2021 gestartet.
Frage 4: Wo findet man Hinweise, ab welcher Stoffmenge ein akutes Gesundheitsrisiko durch Verzehr besteht?
Antwort:
Derartige Hinweise sind schwer zu finden, weil das Gesundheitsrisiko von der Menge abhängig ist, die von einem Stoff aufgenommen wird. Die Aufnahmemenge ergibt sich aus dem Gehalt des Stoffes im Lebensmittel und der Menge, die von diesem Lebensmittel verzehrt wird. Dazu kommt, dass die Aufnahmemenge eines Stoffes, die ein Gesundheitsrisiko hervorruft, in wissenschaftlichen Studien ermittelt werden muss, die im Normalfall nicht völlig übereinstimmende Aussagen liefern. Deshalb führen Experten am LGL für jede Lebensmittelprobe eine Einzelfallbetrachtung durch, bei der die verfügbare wissenschaftliche Literatur ausgewertet und zur Abschätzung eines möglichen Gesundheitsrisikos mit statistisch ermittelten Verzehrmengen und dem im betrachteten Lebensmittel festgestellten Gehalt gerechnet wird.
Frage 5: Momentan ist eine starke Zunahme bei der Feststellung von stofflichen Belastungen in Fischen aus der Gruppe der Perfluorierten Kohlenstoffverbindungen (PFAS) zu verzeichnen, die behördliche Verzehrhinweise nach sich ziehen.
a. Ist bayernweit mit einer Zunahme solcher Belastungs-Feststellungen und somit behördlichen Verzehr-Hinweisen zu rechnen?
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU):
Die Zunahme dieser Belastungs-Feststellungen ist Folge neuer wissenschaftlicher Bewertungen zu den möglichen gesundheitlichen Wirkungen der PFAS. Dadurch wird bei den Beurteilungen von festgestellten PFAS-Gehalten ein gegenüber den Bewertungen der Vergangenheit stark abgesenkter (d. h. strengerer) Bewertungsmaßstab zu Grunde gelegt. In der Konsequenz sind bereits bei deutlich niedrigeren Gehalten als in der Vergangenheit Verzehrhinweise auszusprechen, was zu der beobachteten Zunahme dieser Hinweise führt.
b. Zeichnet sich ab, dass ähnliche Entwicklungen auch bei anderen Stoffen/Stoffgruppen zu erwarten sind? Falls ja, bei welchen?
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU):
Mit dem Fortschreiten der Analysentechnik können immer niedrigere Gehalte messtechnisch erfasst und mögliche Effekte damit verknüpft werden. Gleichzeitig ist die Verwendung zahlreicher Stoffe bereits eingeschränkt worden und kann auch empfindlicher überwacht werden, so dass die Gehalte in Lebensmitteln sinken. Konkret hat z. B. die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für die Stoffgruppe der Dioxine den Beurteilungsmaßstab Ende 2018 abgesenkt (Dioxine und verwandte PCB: tolerierbare Aufnahmemenge aktualisiert | Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; abrufbar unter: efsa.eurpa, so dass eine Anpassung der rechtlichen Bewertung dieser Stoffgruppe derzeit in Diskussion ist.
Perfluorierte Kohlenstoffverbindungen (= Perfluorierte Alkylsubstanzen, PFAS)
Frage 1: Was sind in Bayern die Haupt-Quellen für Gewässer- und Fischbelastungen durch PFAS?
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU):
Wesentliche Quellen für den Eintrag von PFAS in Bayern aber auch weltweit sind Bodenverunreinigungen durch die Anwendung von PFAS-haltigen Löschschäumen bei Brandfällen und Übungen, insbesondere im Bereich von Flughäfen und Industrieanlagen. Über den Boden gelangen die PFAS ins Grundwasser und weiter ins Oberflächengewässer. Im Bereich Gendorf liegt eine großräumige Kontamination durch die Herstellung von Fluorpolymeren vor. Daneben kommt es durch den vielfältigen Einsatz von PFAS auch in konsumentennahen Produkten zu diffusen Belastungen.
Frage 2: Welches gesundheitliche Risiko geht man ein, wenn man regelmäßig Fisch aus Gewässern verzehrt, in denen PFAS-Belastungen in Fischen festgestellt wurden?
Antwort:
Für eine Gruppe von vier der am meisten verbreiteten PFAS (PFOS, PFOA, PFHxS und PFNA) haben sich gemäß der Bewertung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aus dem Jahr 2020 nach langzeitiger Aufnahme im Menschen vier entscheidende Gesundheitseffekte herauskristallisiert:
- Anstieg an Gesamt- und LDL-Cholesterin,
- Anstieg des Leberenzyms ALT, welcher auf Leberschaden hinweist,
- Ein reduziertes Geburtsgewicht bei Neugeborenen sowie
- eine verringerte Antikörperbildung nach Impfung bei Säuglingen.
Der letztgenannte Effekt wurde basierend auf den vorhandenen Daten von der EFSA als der sensitivste beschrieben, was bedeutet, dass er bei den im Vergleich zu anderen Effekten niedrigsten Aufnahmemengen auftritt (PFAS in Lebensmitteln: BfR bestätigt kritische Exposition gegenüber Industriechemikalien – Stellungnahme Nr. 020/2021 des BfR vom 28. Juni 2021; abrufbar unter bfr.bund. Andere Fachgremien wie die deutsche Humanbiomonitoring-Kommission (HBM-K) bewerteten für die beiden perfluorierten Alkylsubstanzen PFOA und PFOS zum Teil noch andere gesundheitliche Effekte, die in toxikologischen Studien auftraten wie eine verminderte Fruchtbarkeit und Diabetes mellitus Typ II (HBM-II-Werte für Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) in Blutplasma – Stellungnahme der Kommission Human-Biomonitoring des Umweltbundesamtes; abrufbar unter https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00103-020-03101-2.pdf).
Wie viel mit PFAS belasteter Fisch regelmäßig verzehrt werden muss, um entsprechende Gesundheitsschaden auszulosen, hängt von der Menge an PFAS ab, die im Fisch enthalten ist. Diese hängt wiederum vom Eintrag in das jeweilige Gewässer ab und kann sich daher regional stark unterscheiden. Eine generelle Aussage zum gesundheitlichen Risiko kann daher allgemein bezüglich des Verzehrs PFAS-belasteter Fische nicht getroffen werden.
Frage 3: Mit welchen anderen Gesundheitsrisiken des Alltags (z.B. Rauchen, Grillfleisch-Konsum, Alkoholkonsum) ist die Aufnahme von PFAS-haltigem Fisch vergleichbar? Plakativ: Ist also der Verzehr von 100 g PFAS-belastetem Fisch weniger oder mehr risikobehaftet als der Konsum von einer Schachtel Zigaretten pro Tag o.ä.? (Hier wären plakative Vergleiche hilfreich, mit denen das Risiko in gewisser Hinsicht vom Bürger/Fischer einfach nachvollzogen und im Rahmen der individuellen Eigenverantwortung eingeordnet werden kann).
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL):
Wie in 2. erläutert, hängt das gesundheitliche Risiko durch PFAS-belastete Fische vom Einzelfall ab und kann sich daher stark unterscheiden, während beispielsweise der Konsum von Zigaretten, alkoholischen Getränken und mit Einschränkungen auch Grillfleisch mit jeder Portion zu einer vergleichbaren Aufnahme toxischer Substanzen führt. Für einen Vergleich mit anderen Gesundheitsrisiken des Alltags wie z.B. dem Zigarettenkonsum kommt erschwerend hinzu, dass sich die resultierenden Gesundheitsgefahren stark unterscheiden (zum Beispiel erhöhtes Risiko für Lungenkrebs oder kardiovaskulare Erkrankungen durch das Rauchen im Vergleich zu den unter 2. genannten Effekten durch PFAS). Aus diesem Grund lässt sich die Aufnahme von 100 g PFAS-belastetem Fisch nicht mit dem Konsum beispielsweise einer Packung Zigaretten vergleichen. Die aktuellen Richtwerte der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für die duldbare PFAS-Aufnahme als auch der Humanbio-monitoring-Kommission (HBM-K) wurden auf Basis von epidemiologischen Studien abgeleitet. Detailliert beschrieben ist dies auf der Homepage des LGL für die HBM-II-Werte und bezüglich des Risikos steht dort: „die innere PFOA-Belastung ist ein möglicher zusätzlicher Risikofaktor und von eher untergeordneter Bedeutung im Vergleich zu anderen Risikofaktoren, die unabhängig von PFOA die Effekte hauptsachlich bestimmen.“ (Umweltkontamination durch Freisetzung von Perfluoroctansäure (PFOA) im Landkreis Altötting Gesundheitliche Bewertung nach Einführung der HBM-II-Werte für PFOA; abrufbar unter https://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/chemie/kontaminanten/pfas/et_pfoa_bewertung_nach_hbm_2.html#effekte)
Frage 4: Wäre es klinisch überhaupt nachweisbar, dass der regelmäßige Konsum von PFAS-haltigem Fisch als Ursache für eine Erkrankung verantwortlich ist? Gibt es über PFAS-bedingte Erkrankungen belastbare Studien oder ähnliches?
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL):
Wie unter 3. beschrieben sind epidemiologische Studien die Basis der Ableitung und „die HBMKommission weist darauf hin, dass bezüglich dieser Effekte Unsicherheiten in Bezug auf die zugrundeliegenden Mechanismen und ihr Zusammenwirken und Probleme bei der kausalen Interpretation gesehener Assoziationen bestehen.“ „Die beginnenden Effekte … sind minimal und bewegen sich zumeist innerhalb des Bereichs der Streubreite der jeweiligen Parameter in der Allgemeinbevölkerung.“ Damit kann man nach heutigem Kenntnisstand nicht von PFAS-bedingten Erkrankungen sprechen. Daher schreibt auch die HBM-Kommission, dass es keinen Anlass gibt, bei Überschreitungen des HBM-II-Wertes für PFOA ohne Vorliegen weiterer Risikofaktoren oder Vorerkrankungen die Bestimmung klinisch-chemischer Messgrößen zu empfehlen.
Frage 5: Gibt es Vergleichsdaten der Schadstoffbelastung von Süßwasserfischen verglichen zu Meeresfischen / Fischen aus der Aquakultur? Sind bspw. heimische Flussfische höher belastet als Meeresfisch (Dorsch, Thunfisch usw.)?
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL):
Daten des LGL zu Untersuchungen von Fisch auf PFAS können unter https://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/chemie/kontaminanten/pfas/pft_fische_gewaesser.htm eingesehen werden. Dabei ist zu beachten, dass bayerische Süßwasserfische in vielen Fällen auf Grund von Hinweisen zu einer Gewässerbelastung mit PFAS zur Untersuchung vorgelegt wurden. Deshalb sind diese Daten nicht repräsentativ und die Proben einheimischer Fische weisen häufig und auch im Durchschnitt höhere Gehalte als Proben aus dem Handel auf. Bei der Untersuchung von Seefisch aus dem Handel haben das LGL und andere amtliche Labore bislang nur in Ausnahmefallen Gehalte an PFAS nachweisen können. Aus der Literatur ergeben sich jedoch Hinweise, dass auch in Seefisch niedrige Gehalte an PFAS enthalten sind.
Generell erfolgt der Eintrag der PFAS häufig in Binnengewässer und verdünnt sich mit zunehmender Gewässerlänge bzw. im Meer. Dies ist eine Erklärung, warum in Seefisch die Gehalte an PFAS tendenziell niedriger sind als in Süßwasserfischen.
Frage 6: Sind bisher Fälle bekannt, bei denen definitiv ein Stoff aus der Gruppe der PFAS als Ursache für eine Erkrankung festgestellt wurde?
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL):
Nein, siehe 3. und 4.
Frage 7: Beeinträchtigen PFAS die Gesundheit der Fische?
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU):
PFAS können die Gesundheit von Fischen beeinträchtigen. Das LfU hat 2011 die Ergebnisse eines Forschungsvorhabens (Auswirkungen der Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) auf Regenbogenforellen) veröffentlicht. Damals wurden bei Testkonzentrationen von 0,5 μg PFOS / l Veränderungen beobachtet, die auf eine Beeinflussung hormoneller Regelkreise durch PFOS hinweisen. Der Bericht steht im Publikationsshop der bayerischen Staatsregierung unter https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfu_all_00094.htm zur Verfügung. (Hintergrundinformation: Konzentrationen von 0,1 bis 0,5 μg / l wurden vom LfU bisher nur in sehr wenigen Einzelfällen (1% der untersuchten Messstellen) gemessen. Konzentrationen von 0,5 – 5 μg/l stehen bisher immer in Zusammenhang mit einem aktuellen Schadensfallereignis.
Frage 8: Wie lange dauert es durchschnittlich, bis die PFAS-belasteten Gewässer wieder auf ein unbedenkliches Belastungsniveau gesunken sind?
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU):
Das lässt sich pauschal nicht beantworten, aufgrund der Langlebigkeit der PFAS-Verbindungen ist aber mit eher langfristigen Veränderungen zu rechnen. Es ist nicht auszuschließen, dass auch nach (Teil-)Entfernung von belastetem Boden noch mit einem weiteren Austrag im Bereich von Jahrzehnten zu rechnen ist.
Rechtliches
Frage 1: Werden die betroffenen Fischer stets aktiv durch die Behörden informiert oder besteht hier die Pflicht, sich über amtliche Bekanntmachungsorgane der Behörden (z.B. Amtsblätter) selbst zu informieren (Eigeninformationspflicht des Bürgers)?
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU):
In der Regel informieren LGL und LfU die vor Ort zuständigen Behörden über die Ergebnisse der Untersuchungen und deren Bewertung. Die zuständigen Behörden ihrerseits geben diese Information in geeigneter Form an die betroffenen Fischereivereine bzw. die Öffentlichkeit weiter.
Frage 2: Darf man nach Feststellung einer Belastung überhaupt noch fischen?
Antwort:
Da der Gebrauch von geangelten Fischen für den Eigenbedarf sowie ein Inverkehrbringen von Fischen, bei denen es sich aufgrund der Höhe der Belastung nicht um nicht sichere Lebensmittel handelt, nicht verboten sind, kann die Fischerei auch bei festgestellter Belastung nicht grundsätzlich untersagt werden.
Frage 3: Ab wann und warum werden die festgestellten Stoffe veterinärrechtlich behandelt, ab wann greift das Lebensmittelrecht?
Antwort
Sofern zu einem Stoff im Veterinärrecht Regelungen getroffen sind, sind diese unabhängig von etwaigen lebensmittelrechtlichen Maßnahmen zu prüfen. Ob lebensmittelrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, richtet sich danach, ob im Lebensmittelrecht Vorschriften zum Vorhandensein dieser Stoffe, wie z.B. Verkehrsverbote gegeben sind. Sofern wie im vorliegenden Fall keine gesetzlichen Rückstandshöchstgrenzen für einen Stoff festgelegt sind, ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei den Fischen aufgrund der Höhe der Rückstände um nicht sichere Lebensmittel (zum Verzehr ungeeignet oder gesundheitsgefährdend) handelt. In diesem Fall besteht aus lebensmittelrechtlicher Sicht ein Verkehrsverbot, das gegebenenfalls durch behördliche Maßnahmen durchzusetzen ist.
Frage 4: Ist ein Vereinsvorstand rechtlich verpflichtet, Vereinsmitglieder über stoffliche Belastungen in Vereinsgewässern zu informieren, oder gilt hier eine Eigeninformationspflicht für jeden einzelnen Bürger/Fischer? Speziell gegenüber Jungfischern haben Fischereivereine eine besonders hohe Verantwortung, da diese gesundheitlichen Risiken oftmals noch nicht hinreichend bewerten können. Besteht eine besondere Pflicht, Jugendliche oder deren Eltern über mögliche Risiken aufzuklären?
Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF):
Vereinsrechtliche Fragen sind privatrechtlicher Natur und betreffen das Verhältnis zwischen dem Verein und dessen Mitgliedern. Welche Pflichten sich aus dem Gesetz und der Vereinssatzung ergeben, muss der Verein durch seinen Vorstand bzw. die Vereinsmitglieder z. B. durch einen Rechtsbeistand bzw. Rechtsanwalt beurteilen lassen.
Frage 5: Muss im Fischereierlaubnisschein für ein Fischereirecht, in dem Grenzwertüberschreitungen festgestellt und behördliche Verzehrhinweise erlassen wurden, ein Hinweis zur Belastung enthalten sein?
Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF):
Der Inhalt des Fischereierlaubnisscheins ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 26 BayFiG). Er vermittelt eine vom umfassenden Fischereiausübungsrecht abgeleitete und auf den Fischfang begrenzte Befugnis (Braun/Keiz, Art. 29 BayFiG, Rn. 5). Es gibt keine rechtliche Regelung zur Aufnahme von Hinweisen zu Grenzwertüberschreitungen oder behördlichen Verzehrhinweise in einen Erlaubnisschein. Dies erscheint auch wenig sinnvoll, wenn sich z. B. solche Grenzwertüberschreitungen oder Verzehrhinweise erst im Laufe der Zeit ergeben, wenn die Erlaubnisscheine bereits ausgegeben worden sind.
Frage 6: Haftet der Vereinsvorstand, wenn ein Mitglied des Fischereivereins infolge des Verzehrs belasteter Fische erkrankt?
Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF):
Eine eventuelle Haftung des Vorstandes ist privatrechtlicher Natur.
Frage 7: Durch Grenzwertüberschreitung ist ein In-Verkehr-Bringen von Fischen nicht mehr zulässig. Was alles fällt fischereilich gesehen unter die Definition „In Verkehr bringen“?
Antwort:
Ausschlaggebend ist hier die lebensmittelrechtliche Definition des Art 3 Nr. 8 VO (EG) Nr. 178/2002. Unter Inverkehrbringen ist demnach „das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst“ zu verstehen. Unter Inverkehrbringen fällt also jegliche Abgabe an Dritte, sofern es sich nicht um den eigenen häuslichen Bereich handelt.
Zu beachten ist, dass auch bei einer Abgabe innerhalb des häuslichen Bereichs im Falle von gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln eine zivil- bzw. strafrechtliche Haftung nicht ausgeschlossen ist.
Frage 8: Besteht für den Verursacher der Belastung eine Sanierungspflicht?
Antwort:
Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Der Störerauswahl hat die zuständige Behörde (KVB) in erster Linie die schnelle und effektive Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu Grunde zu legen.
Frage 9: Wenn kein Verursacher festgestellt werden kann oder wenn es den Verursacher nicht mehr gibt (z.B. nach einer Insolvenz), wer kommt für die enormen Kosten einer Sanierung auf?
Antwort:
Bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen erfolgt die Finanzierung von Untersuchungen und Maßnahmen, sofern die in der Antwort zu Frage 8 genannten Verantwortlichen nicht greifbar bzw. nicht leistungsfähig sind, durch die Kreisverwaltungsbehörde in Ersatzvornahme. Finanzielle Unterstützung ist dabei durch die Gesellschaft für Altlastenbearbeitung in Bayern e. V. möglich.
Frage 10: Waren Stoff und Verwendung zum Zeitpunkt der Anwendung zulässig, sind dann spätere Grundstückseigentümer (z.B. Fischereivereine) verpflichtet, früher auf ihren Grundstücken durch diese Stoffe entstandene Kontaminationen eigenständig zu sanieren (vgl. Regelung zu Altlasten auf Grundstücksflächen gem. BBodSchG)?
Antwort:
Die Pflichten nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind unabhängig von der Zulassung der eingesetzten Stoffe.
Frage 11: Gibt es Härtefallregelungen, falls infolge einer fischereiseitig unverschuldeten Kontamination bspw. Fische aus einer Fischzucht aufgrund überschrittener Grenzwerte nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen (z. B. weil es den Verursacher nicht mehr gibt)?
Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF):
Härtefallregelungen im Fischereirecht sind nicht ersichtlich. Hier wäre im Einzelfall zu klären, worauf die Kontamination zurückzuführen ist. Vorrangig ist der für die Kontamination Verantwortliche heranzuziehen. Ggf. kann auch der Träger der Unterhaltslast des Gewässers herangezogen werden, wenn das Gewässer so stark verunreinigt oder kontaminiert ist, dass die dort gefangenen Fische nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen (siehe hierzu auch Antwort zu Frage 17). Es gibt am StMELF keinen Härtefallfonds, sondern die „Richtlinie zum teilweisen Ausgleich von Schäden in der Landwirtschaft, Binnenfischerei und Aquakultur“, nach der es theoretisch möglich ist, eine Zuwendung von max. 7.500 € zu erhalten oder eine Zinsverbilligung für ein Darlehen. Allerdings dürfte die Art des Schadens nicht den in der RL definierten Schäden entsprechen, u. a. „sonstige außergewöhnlicher betrieblicher Schadereignisse, die ihre Ursache nicht im privaten Bereich oder in einem Verstoß gegen die gute fachliche Praxis haben“.
Antragsberechtigt sind außerdem nur Unternehmen, also Berufsfischer.
Frage 12: Welche Unterschiede gibt es für kommerziell als Lebensmittel in Verkehr gebrachte Fische und Fische für den privaten Verzehr? Was ist erlaubt? Was nicht?
Antwort:
Für kommerziell als Lebensmittel in Verkehr gebrachte Fische ist das gesamte Lebensmittelrecht anwendbar. Da es sich beim privaten Verzehr nicht um ein Inverkehrbringen handelt, sind hier Verkehrsverbote (z.B. aufgrund von Rückstandshöchstmengenüberschreitungen) nicht einschlägig. Zu beachten ist jedoch, dass auch bei einer Abgabe innerhalb des privaten häuslichen Bereichs im Falle von gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln eine zivil- bzw. strafrechtliche Haftung nicht ausgeschlossen ist.
Frage 13: Soll/darf in belasteten Gewässern überhaupt ein Pflichtbesatz erfolgen?
Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF):
Eine rechtlich normierte Besatzpflicht gibt es nicht. § 22 AVBayFiG regelt nur, unter welchen Voraussetzungen Fische besetzt werden dürfen. Bei Besatzmaßnahmen ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 AVBayFiG unter anderem auf die Gesundheit des Fischbestandes zu achten. Das könnte bei einem belasteten Gewässer problematisch sein. Im Rahmen der Besatzstrategie ist daher unter anderem der Lebensraum zu bewerten. Hierbei sollte die Fischereifachberatung hinzugezogen werden (Braun/Keiz, §22 AVBayFiG, Rn. 8).
Frage 14: Falls Fische dauerhaft, bzw. länger nicht verkauft werden dürften, wer entschädigt die Berufsfischer, bzw. sichert die Existenzen der Familienbetriebe?
Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF):
Entschädigungspflichtig ist derjenige, der das Gewässer kontaminiert hat, wenn infolge der Kontamination die Fische nicht mehr verkauft werden können. Eine Entschädigungspflicht kann sich ggf. auch in Verbindung mit der Unterhaltungslast des Gewässers ergeben: Zur Gewässerunterhaltung gehören z. B. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG). Wer Träger der Unterhaltungslast ist, ergibt sich aus Art. 22 BayWG, z. B. der Freistaat Bayern oder die Gemeinden. Wenn der Träger der Unterhaltungslast seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers zu erhalten und dadurch Fische verenden oder nicht mehr verkauft werden können, kann sich aus dieser Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch ergeben. Dies ist eine im Einzelfall zu entscheidende Frage.
Entschädigungszahlungen oder Ähnliches sind in der FiAbgR nicht vorgesehen und wurden auch noch nie gezahlt. Evtl. macht es Sinn, hier beim StMWi nachzufragen, ob dort eine Art Entschädigungsfonds für solche Fälle existiert. Denkbar erscheint auch, dass sich die Berufsfischer gegen derartige Schäden versichern.
Messprogramme und behördliche Reaktionen
Frage 1: Nach welcher Systematik werden Untersuchungsstellen festgelegt?
Antwort:
Nach EG-WRRL werden die Oberflächenwasserkörper (OWK) durch repräsentative Messstellen bewertet. Diese dienen der Erfassung des Zustands des Gewässers. Die Messstellen werden so gewählt, dass diese die stoffliche Belastung des gesamten OWK repräsentieren.
Frage 2: Wie häufig wird gemessen? (Fisch, Oberflächenwasser, Trinkwasser)?
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU):
Die Untersuchungshäufigkeit in Seen und Fließgewässern orientiert sich an den Vorgaben der Oberflächengewässerverordnung (OGewV). Dort ist festgehalten, dass Untersuchungen in der Wasserphase 12-mal pro Jahr und in Biota (Fisch, Muschel) 1- bis 2-mal pro Jahr durchzuführen sind. Im Rahmen eines bayernweiten Screenings, in dem über 500 Messstellen auf Schadstoffe untersucht werden, wurden einige Parameter in der Wasserphase aus Kapazitätsgründen nur 4-mal pro Jahr untersucht.
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL):
Eine Vorgabe zur Untersuchungshäufigkeit gibt es für den Lebensmittelbereich lediglich für die Gesamtzahl der amtlichen Lebensmittelproben, die sich an der Einwohnerzahl des Bundeslandes orientiert. Dabei unterliegen der amtlichen Lebensmittelüberwachung lediglich Fische, die im Sinne des Lebensmittelrechts in Verkehr gebracht werden. Als „Inverkehrbringen“ zählt das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.
Für die Genusstauglichkeit von Trinkwasser ist der Trinkwasserversorger verantwortlich. PFAS müssen jedoch bei den regelmäßig vorgeschriebenen Eigenuntersuchungen der Versorger bislang nicht bestimmt werden. Eine solche Untersuchungspflicht kann das Gesundheitsamt dem Trinkwasserversorger in begründeten Fällen anordnen. Dazu erfolgen anlassbezogene Kontrolluntersuchungen des LGL.
Frage 3: Mit welcher Regelmäßigkeit werden Ergebnisse bzgl. etwaiger Belastungen veröffentlicht und wo kann man sich (z.B. als Fischereiverein) informieren, welche Gewässerabschnitte erfasst sind?
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU):
Der Öffentlichkeit werden die Ergebnisse des bayerischen Gewässermonitorings im Datenportal „Gewässerkundlicher Dienst“ unter www.gkd.bayern.de zur Verfügung gestellt. Die Aktualisierung der Monitoringergebnisse an Oberflächengewässern erfolgt im Datenportal jährlich, jeweils nach vollständiger Datenprüfung.
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL):
Das LGL analysiert Lebensmittel und Trinkwasser immer im Auftrag der vor Ort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Dieser werden die Ergebnisse mit einer entsprechenden Bewertung nach Abschluss der Untersuchung mitgeteilt. Maßnahmen und die Veröffentlichung der Ergebnisse obliegen der Vorort-Behörde. Das LGL veröffentlicht die Ergebnisse zusätzlich in unregelmäßigen Abstanden anonymisiert und z. T. in komprimierter Form im eigenen Internetauftritt. Daten zu Fischen sind unter lgl.bayern dargestellt.
Frage 4: Wer nimmt Probenahme und Messung vor?
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU):
Die Befischungen für das Fischschadstoffmonitoring des LfU werden durch das LfU, die Fachberatungen für Fischerei, Berufsfischer, Fischereiberechtigte oder von durch das LfU beauftragte Büros durchgeführt. Die Sektionen und Gewebeprobennahmen erfolgen durch LfU-Personal. Die Probenahme der Wasserproben wird durch das jeweils zuständige Wasserwirtschaftsamt durchgeführt. Die Analytik erfolgt durch das LfU oder ein beauftragtes Labor.
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL):
Amtliche Lebensmittelproben werden von der Lebensmittelüberwachungsbehörde vor Ort entnommen und am LGL zur Messung vorgelegt. Die Entnahme von Wildfischen aus Flüssen wird häufig durch das zuständige Veterinäramt in Abstimmung mit der Lebensmittelüberwachung koordiniert.
Frage 5: Werden Fische nur bei konkretem Verdacht oder regulär untersucht?
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU):
Fische werden regulär im Überblicks- und Trendmonitoring sowie im operativen Monitoring auf Schadstoffe untersucht. Aktuell finden über das Projekt „PFAS in Wildfischen“ zusätzliche Untersuchungen an weiteren Messstellen statt.
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL):
Das LGL untersucht Fische aus dem Handel regelmäßig. Wildfische werden nur bei konkretem Verdacht untersucht.
Frage 6: Wer veranlasst Fischprobenentnahme in den einzelnen Gewässerabschnitten?
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU):
Die Entnahme von Fischproben für das Fischschadstoffmonitoring wird durch das LfU selbst veranlasst.
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL):
Die Entnahme von Fischproben aus Oberflächengewässern, die am LGL untersucht werden sollen, um eine Abschätzung bezüglich der Eignung zum Verzehr durchzuführen, werden von der vor Ort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde veranlasst. Siehe dazu auch unter 4.
Frage 7: Wer liefert die Fischproben (Vereine, Fachberatung, …)?
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU):
Die Befischungen für das Fischschadstoffmonitoring des LfU werden durch das LfU, die Fachberatungen für Fischerei, Berufsfischer, Fischereiberechtigte oder vom LfU beauftragte Büros durchgeführt. Die Sektionen und Gewebeprobennahmen erfolgen durch LfU-Personal.
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL):
Amtliche Lebensmittelproben für das LGL nach § 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entnimmt Personal der örtlichen Lebensmittelüberwachung. Für die Entnahme von Wildfischen zur Abschätzung bezüglich der Eignung zum Verzehr kann die Vorort-Behörde dieselben Möglichkeiten nutzen wie im ersten Abschnitt für das LfU dargestellt.
Frage 8: Werden die Fischereiberechtigten über die Ergebnisse informiert, wenn Proben genommen werden?
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU):
Die Fischereiberechtigten können die Ergebnisse der PFAS-Untersuchungen im Rahmen des Fischschadstoffmonitorings des LfU unter www.gkd.bayern.de einsehen. Auf Anfrage werden die Fischereiberechtigten über die Untersuchungsergebnisse auch informiert, bevor die Ergebnisse ins Internet eingestellt werden.
Antwort des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL):
Das LGL berichtet die ermittelten Ergebnisse in Form eines Einzelbefundes zu jeder Probe an die Behörde vor Ort, die den Untersuchungsauftrag gegeben hat. Für die Weitergabe in geeigneter Form an die Fischereiberechtigten ist die Vorort-Behörde verantwortlich.
Frage 9: Müssen Betroffene (z.B. Fischereiberechtigte) selbst Probenahmen und Analysen durchführen lassen?
Antwort:
Bei entsprechendem Verdacht werden Untersuchungen behördlicherseits durchgeführt.
Frage 10: Kann man als Fischereiberechtigter eine Prüfung von Fischen auf Belastung vornehmen lassen? Falls ja, wer übernimmt die Kosten? Welche Fischarten werden bevorzugt beprobt?
Antwort:
Es steht dem Fischereiberechtigten frei, Fische auf stoffliche Belastungen auf eigene Kosten untersuchen zu lassen. Das LfU untersucht in seinen Untersuchungsprogrammen bevorzugt Aitel- oder Renkenproben. Ist dies nicht möglich werden Rotaugen, Bachforellen oder die im Gewässer dominierende Fischart untersucht. Für das LGL werden nach Möglichkeit bevorzugt Fischarten beprobt, die von Fischereiberechtigten aus dem Gewässer zum Verzehr entnommen werden.
Systematische Untersuchungen zu diesem Thema liegen uns nicht vor. Die Ergebnisse des LfU deuten darauf hin, dass zumindest in Seen Flussbarsche PFAS stärker akkumulieren als Hechte.
Frage 12: Seit wann erfolgen die Messungen und gibt es Vergleichswerte im Zeitverlauf?
Antwort:
Regelmäßige Untersuchungen von PFAS-Gehalten in Fischen erfolgen am LfU seit 2012. Da die Messstellen des Überblicksmonitorings mindestens 1x in 6 Jahren untersucht werden, liegen für einige Messstellen bereits mehrere Untersuchungsergebnisse vor.
Ein Trendmonitoring für PFOS wird am LfU seit 2006 in Muscheln durchgeführt. Hier zeigt sich für PFOS ein signifikant abnehmender Trend im Muschelweichkörper.
Danksagung
Der Landesfischereiverband Bayern e.V. dankt dem Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU), dem Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) sowie dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) ausdrücklich für die fundierte Beantwortung der komplexen Fragen.
Sämtliche Fragen und Antworten gesammelt herunterladen:
220110-LfU_LGL_StMELF-FAQ-zu-stoffl.-Belastung-von-Fischen-LFV-2
FAQ Stoffliche Belastung von Fischen
In Fischen festgestellte Schadstoffe führen sowohl in der Fischerei als auch der Öffentlichkeit zu immer mehr Verunsicherung. Neben Fragen zur Gesundheitsgefährdung beim Verzehr vom Fisch reichen die fischereilichen Probleme bis hin zu Haftungs- und Schadenersatzfragen. Die komplexe Methodik bei der Beurteilung möglicher gesundheitlicher Risiken tut oftmals ihr Übriges. Der LFV Bayern hat daher wichtige Fragen im gesundheitlichen und fischereilichen Kontext gesammelt und zur Beantwortung an die zuständigen bayerischen Fachstellen weitergeleitet. Die Nunmehr vorliegenden FAQs bieten die Möglichkeit, zu den gängigsten Fragen rund um stofflich belastete Fische standardisiert und fundiert Antworten zu geben. Gleichwohl muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass bei konkreten Belastungsbefunden stets die vor Ort zuständigen Behörden und Fachstellen zurate zu ziehen sind, da im Rahmen der FAQs nur allgemeine, und keine auf spezifische Einzelfälle fokussierten Fragen beantwortet werden können.