Förderanträge ab dem 1. Dezember 2025 – nur noch online

Mit Beginn des neuen Förderjahres 2026 fällt der Startschuss für die Antragstellung auf Zuwendungen aus Mitteln der Fischereiabgabe über das Online-Förderportal, zu finden unter folgender URL:

https://foerderportal.lfvbayern.de

Ab dem 1. Dezember 2025 können Förderanträge grundsätzlich nur noch über das Online-Förderportal eingereicht werden.

Der komplette Fördervorgang – vom Antrag bis zur Auszahlung der Fördermittel – wird über dieses Portal transparent abgewickelt. Die Vorgaben und Arbeitsabläufe wurden hierbei mit den Anforderungen der Fischereiabgaberichtlinie in Einklang gebracht.

Ab dem 24. November 2025 erhalten Fischereivereine und Fischereiberechtigte, die in der Vergangenheit bereits Fördermittel bezogen haben, postalisch einen Leitfaden für ihre Erstregistrierung im System.

Weitere Informationen und Hilfestellungen finden Sie auf der Seite des Landesfischereiverbandes Bayern e.V. (www.lfvbayern.de) sowie über die Hotline-Nummer 089/642726-52.


Antragstellung: 

Gefördert werden Maßnahmen:

  • die der Erhaltung und Verbesserung des natürlichen Lebensraumes der Fische,
  • der Fischhege,
  • der Aus- und Fortbildung der Fischer,
  • der Jugendarbeit,
  • der Öffentlichkeitsarbeit,
  • der Inklusionsarbeit und
  • Untersuchungen überregionaler, für die Fischerei bedeutsamer Fragen dienen.

 

Die Gewährung und Verwaltung der Fördermittel aus der Fischereiabgabe (Förderung) wird durch die Förderstelle abgewickelt. Sie ist eine eigenständige Einrichtung des LFV und an die Vorgaben der gesetzlichen Richtlinie für Zuwendungen aus der Fischereiabgabe (FiAbgaR) und den damit verbundenen subventions- und haushaltrechtlichen Vorgaben sowie Vergabe- und Verfahrensbestimmungen gebunden.

  • Grundvoraussetzung für eine Bezuschussung ist ein ordnungsgemäßer Förderantrag in digitaler Form über das Förderportal (foerderportal.lfvbayern.de). Analoge Anträge, d.h. mittels Formblätter können für eine Förderung nicht anerkannt werden.

 

  • Notwendige und erklärende Unterlagen zur geplanten Maßnahme, eine ausführliche Darstellung zum Zweck mit Begründung des Vorhabens sowie eine nachvollziehbare Darstellung der Kostenzusammensetzung durch z.B. einer nachweislich erfolgten Markterkundung mit Vergleichsangeboten, ist mit der Beantragung einzureichen.

 

  • Die Antragsstellung erfolgt durch den Antragsberechtigten, bei Fischereivereinen ist dies der Vereinsvorsitzende als gesetzlicher Vertreter. Gegeben falls ist bei mehreren Beteiligten eine entsprechende Erklärung über die Kooperation und Finanzierung beizufügen. Darin ist zu benennen, wer als verantwortlicher Träger der Maßnahme auftritt.

 

  • Anträge sind über den zuständigen Bezirksfischereiverband des jeweiligen Regierungsbezirks unter der Beachtung einer Bearbeitungszeit von mind. 4 Wochen (Ziffer 7.2.1 FiAbgaR) einzureichen.

 

  • Sie sind grundsätzlich so rechtzeitig zu stellen, dass die Förderbewilligung vor Beginn der Maßnahme erfolgen kann.

 

  • Um einen „vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ und somit die Einstufung seitens der Prüfungsbehörde als nicht zuwendungsfähig zu vermeiden, ist die Maßnahme grundsätzlich erst nach Erhalt der Fördervereinbarung zu beginnen und durchzuführen.

 

  • Für alle Vorhaben gilt, dass Förderanträge, die noch im laufenden Förderjahr bearbeitet werden sollen, bis spätestens 30. September (Ziffer 7.2.5 FiAbgaR) der Förderstelle vorliegen müssen.

 

  • Eine rechtzeitige Planung von Maßnahmen durch die Antragsberechtigten kann vorausgesetzt werden.

 

  • Auf die beim Antrag berechnete Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderstelle behält sich vor, im Rahmen der förderrechtlichen Vorgaben sowie den verfügbaren Haushalts- und Fördermitteln, Kürzungen vornehmen zu können.

 

Weitere Informationen erhalten Sie über Ihren Bezirksfischereiverband sowie dem Team der Förderstelle im Landesfischereiverband Bayern e.V.


Downloads:


Für Anfragen und Informationen zur Fischereiabgabe ist die Förderstelle beim Landesfischereiverband unter folgender Adresse erreichbar:

Landesfischereiverband Bayern e. V.
Förderstelle
Mittenheimer Straße 4
85764 Oberschleißheim

Tel.      089/64 27 26-54 oder -53
Fax:     089/64 27 26-66
E-Mail: foerderstelle@lfvbayern.de

Wie werde ich Angler

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Gemeinschaft der Fischer

Der LFV ist die Heimat der bayerischen Fischer, in keinem Bundesland sind mehr Angler organisiert: 132.920 Angler, Teichwirte und Berufsfischer sind Mitglied im LFV. Der Verband bietet den Anglern Austausch über Vereinsgrenzen hinweg – dank der LFV-Veranstaltungen, der LFV Facebook-Seite und der Mitgliederzeitschrift.

Schutz für Fischer

Immer mehr Vereine oder Teichwirte erhalten Anzeigen von PETA oder Dritten wegen Veranstaltungen wie Königsfischen, Schnupperfischen oder Teichabfischungen. Auch Bauvorhaben können Fischereirechte substanzielle schädigen. Unsere Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für Anwälte und Rechtsmittel. Greift die ein Mal nicht, leistet der LFV in berechtigten Fällen darüber hinaus unbürokratische Kostenerstattung.

Der LFV prüft die Anzeigen und gibt fachliche und rechtliche Unterstützung:

  • Alle Veranstaltungen sind rechtlich grundsätzlich zulässig, soweit sich die Vereine an die fischereirechtlichen Vorgaben und die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes halten.
  • Empfehlung des LFV bei Anzeige: Ruhe bewahren und den Vereinsanwalt beauftragen, zunächst Akteneinsicht zu beantragen. Häufig erübrigt sich dann bereits das weitere Verfahren, die Gerichtsverfahren werden in aller Regel eingestellt.
  • Der LFV gewährt Rechtsschutz und hat zudem im Haushalt 2017 Budget für Soforthilfe betroffener Vereine eingeplant. Dies gilt insbesondere für die Übernahme der Anwaltskosten, die im Vorverfahren entstehen, um die Akteneinsicht zu erhalten.
  • Für 2017 erstellt der LFV ein Infoblatt für Angelvereine, in dem die Regeln für rechtlich einwandfreies Verhalten beim Königsfischen und beim Schnupper- bzw. Kinderfischen gebündelt dargestellt werden und Tipps für das Verhalten im Falle einer Anzeige zusammengestellt werden.
  • Der LFV richtet eine Hotline ein, bei der sich Betroffenen melden können – sie erhalten dann kurzfristig die Zusage der Übernahme der Anwaltskosten für die Akteneinsicht.

Schutz für Fischer