Zurücksetzen von Fischen: Möglichkeiten und Zwänge

LFV-Podiumsdiskussion zu Catch & Release

 

Da Theorie und Praxis nicht immer übereinstimmen stellt sich seit längerem die Frage, ob in Bayern eine Neuregelung zum Zurücksetzen von Fischen nötig ist? Diese Frage diskutierten auf Einladung des Landesfischereiverbands Bayern Fred Bloot, Präsident der European Anglers Alliance, Rolf Frischknecht vom Schweizerischen Veterinärsamt, Manfred Braun, Jurist und Experte für das Bayerische Fischereigesetz sowie Michael Schubert vom Institut für Fischerei. Mehr als 60 bayerische Fischerinnen und Fischer, unter Ihnen eine Reihe von Vereins- und Verbandsfunktionären, folgten ebenfalls der Einladung und beteiligten sich am regen Gedankenaustausch.

Einigen konnten sich die Beteiligten noch auf eine gemeinsame Definition von Catch & Release (C&R). Darunter ist zu verstehen, beim Fischen vorsätzlich keinen Fisch zu entnehmen. Dies ist in Bayern verboten. Das Verbot ergibt sich aus dem Tierschutzgesetz des Bundes und dem Bayerischen Fischereirecht.

Kulturelle Unterschiede

In Europa gibt es aber unterschiedliche rechtliche Regelungen und gesellschaftliche Akzeptanz. In Holland ist C&R mitunter sogar vorgeschrieben und das Entnehmen von bestimmten Fischarten wie Karpfen und Hecht ist bei den Fischern und der Öffentlichkeit schlecht angesehen. In der Schweiz wiederum ist C&R ebenfalls wie in Bayern verboten. Hier hat der einzelne Angler aber einen Ermessensspielraum für das Zurücksetzen von Fischen aus Hegegründen. Eine bedeutende Rolle spielt also die kulturelle Prägung.

Kontrovers wurde in Landshut diskutiert, unter welchen Umständen Fische einer gefährdeten Art zurücksetzt werden dürfen, die außerhalb der Schonzeit gefangen werden und das Schonmaß erreicht haben. Alle Teilnehmer waren sich dabei einig, dass man Extrempositionen vermeiden sollte. Es wurde überwiegend akzeptiert, dass man Fische, die zufällig gefangen werden, im Einzelfall in Übereinstimmung mit dem Hegeziel und dem Tierschutz zurücksetzen darf. Uneinigkeit herrschte aber insbesondere darüber, ob und inwieweit der einzelne Angler hier einen eigenen Ermessungsspielraum haben sollte. Nach der jetzigen Ausführungsverordnung zum Bayerischen

Fischereigesetz (AVBayFiG) muss das Zurücksetzen nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (Pächter/Eigentümer oder Verein) erfolgen. Es sind sich nicht alle Betroffenen einig in welcher Art und Weise dies dem Angler bekannt gemacht werden muss. Ein großer Teil der Teilnehmer der Diskussion war der Auffassung, dass der Angler mehr Entscheidungsspielraum, wie beispielweise in der Schweiz, bekommen sollte. Laut Institut für Fischerei der Landesanstalt für Landwirtschaft ist dies bei den derzeitig gültigen Regeln nicht möglich und auch nicht gewünscht.

Gesellschaftlicher Blick und Hegeverpflichtung

Die Fischerinnen und Fischer müssen die gesellschaftliche Akzeptanz der Angelei im Blick behalten. In Deutschland würde das Ansehen der Fischerei leiden, würden alle Fische ausnahmslos zurückgesetzt. Denn Tieren Leid zuzufügen, nur für das Erlebnis eines aufregenden Drills, stößt auf große Ablehnung. Gleichermaßen Ablehnung findet jedoch das absolute Tötungsgebot aller außerhalb von Schonzeit und Schonmaß gefangenen Fische, soweit diese zumindest lokal gefährdet sind. Bedrohte Arten beim Angeln zu schützen findet daher vielfach Anerkennung. Deshalb kann eine Lockerung niemals Waller, Karpfen oder Hecht betreffen. Hier handelt es sich um 3 nicht gefährdete Fischarten, die beim C&R besonders im Fokus stehen.

Ein erster Schritt ist gemacht

Die Diskussion war ein erster Schritt die gegensätzlichen Meinungen zusammenzuführen, Verständnis für die gegenseitigen Positionen zu schaffen und weitere Schritte einzuleiten. 

Der Landesfischereiverband Bayern wird bei den Behörden eine praxistaugliche Regelung zum Schutz bedrohter Arten und der Fischerei anstoßen.

Linktipp: Einen weiteren Bericht zur Podiumsdiskussion finden Sie auf der Homepage des Fischereiverbands Oberbayern

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